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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3;Rechtssatz
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 sind u.a. der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. Gewinn ist nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 grundsätzlich der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der betrieblich bedingte Wegfall einer Verbindlichkeit infolge eines Schulderlasses führt zu einer Betriebsvermögensvermehrung und wirkt somit gewinnerhöhend. Dies gilt beispielsweise auch für die Auflösung von Rückstellungen oder Wertberichtigungen. Auf das Vorliegen von Geldströmen kommt es nicht an.Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 sind u.a. der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. Gewinn ist nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 grundsätzlich der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der betrieblich bedingte Wegfall einer Verbindlichkeit infolge eines Schulderlasses führt zu einer Betriebsvermögensvermehrung und wirkt somit gewinnerhöhend. Dies gilt beispielsweise auch für die Auflösung von Rückstellungen oder Wertberichtigungen. Auf das Vorliegen von Geldströmen kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150034.J04Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016