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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs4 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0033 E 27. September 2000 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die "Einkünfte" des Partners (Ehepartners) ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte iSd § 2 Abs 2 - 4 EStG 1988, somit auch auf jene Bestimmungen des EStG, die die Frage der Einkunftsermittlung behandeln. GemParagraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 stellt bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die "Einkünfte" des Partners (Ehepartners) ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die Einkünfte iSd Paragraph 2, Absatz 2, - 4 EStG 1988, somit auch auf jene Bestimmungen des EStG, die die Frage der Einkunftsermittlung behandeln. Gem
§ 2 Abs 4 EStG 1988 sind "Einkünfte" der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Landwirtschaftt und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb (Z 1), sowie der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 15 und § 16) bei den anderen Einkunftsarten (Z 2). In § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 wird normiert, dass Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen und nur in Form von Pauschbeträgen (so genanntes "kleines" und "großes" Pendlerpauschale) als Werbungskosten abzugsfähig sind. Daraus folgt, dass derartige Aufwendungen bei der Berechnung der Einkünfte iSd § 2 Abs 4 EStG 1988 nicht in Abzug zu bringen sind. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Definition der Einkünfte lediglich für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, nicht aber auch für den Alleinverdienerabsetzbetrag des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 heranzuziehen wäre.Paragraph 2, Absatz 4, EStG 1988 sind "Einkünfte" der Gewinn (Paragraphen 4 bis 14) bei Landwirtschaftt und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb (Ziffer eins,), sowie der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraph 15 und Paragraph 16,) bei den anderen Einkunftsarten (Ziffer 2,). In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 wird normiert, dass Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen und nur in Form von Pauschbeträgen (so genanntes "kleines" und "großes" Pendlerpauschale) als Werbungskosten abzugsfähig sind. Daraus folgt, dass derartige Aufwendungen bei der Berechnung der Einkünfte iSd Paragraph 2, Absatz 4, EStG 1988 nicht in Abzug zu bringen sind. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Definition der Einkünfte lediglich für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, nicht aber auch für den Alleinverdienerabsetzbetrag des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 heranzuziehen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150034.J01Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016