RS Vwgh 2016/9/15 Ro 2014/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §58 Abs1;

Rechtssatz

Die Revision konnte gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbK-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben (vgl. VwGH vom 30. September 2015, 2013/15/0302).Die Revision konnte gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbK-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, VwGG den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben vergleiche VwGH vom 30. September 2015, 2013/15/0302).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150015.J06

Im RIS seit

16.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten