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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Es entspricht der Systematik der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte von Mitunternehmerschaften, dass darin sämtliche Geschäftsfälle, gleichgültig, ob sie sich auf das In- oder Ausland beziehen, zu erfassen sind. Auch das Ergebnis von Auslandsprojekten, ungeachtet dessen, ob sie zur Betriebsstättenbegründung führen oder nicht, ist im Rechnungswesen abzubilden. Der (ausländische) Betriebsstättengewinn ist nur eine Teilmenge des gesamten betrieblichen Gewinns im Rahmen des betrieblichen Welteinkommens (vgl. Bendlinger, Die ertragsteuerliche Ergebnisaufteilung zwischen inländischem Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte, Besonderheiten bei internationalen Anlagenerrichtungen, in Praxis des Internationalen Steuerrechts, FS Loukota, 51 f).Es entspricht der Systematik der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte von Mitunternehmerschaften, dass darin sämtliche Geschäftsfälle, gleichgültig, ob sie sich auf das In- oder Ausland beziehen, zu erfassen sind. Auch das Ergebnis von Auslandsprojekten, ungeachtet dessen, ob sie zur Betriebsstättenbegründung führen oder nicht, ist im Rechnungswesen abzubilden. Der (ausländische) Betriebsstättengewinn ist nur eine Teilmenge des gesamten betrieblichen Gewinns im Rahmen des betrieblichen Welteinkommens vergleiche Bendlinger, Die ertragsteuerliche Ergebnisaufteilung zwischen inländischem Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte, Besonderheiten bei internationalen Anlagenerrichtungen, in Praxis des Internationalen Steuerrechts, FS Loukota, 51 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150015.J05Im RIS seit
16.12.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016