RS Vwgh 2016/9/15 Ro 2014/15/0015

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Veröffentlicht am 15.09.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Es entspricht der Systematik der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte von Mitunternehmerschaften, dass darin sämtliche Geschäftsfälle, gleichgültig, ob sie sich auf das In- oder Ausland beziehen, zu erfassen sind. Auch das Ergebnis von Auslandsprojekten, ungeachtet dessen, ob sie zur Betriebsstättenbegründung führen oder nicht, ist im Rechnungswesen abzubilden. Der (ausländische) Betriebsstättengewinn ist nur eine Teilmenge des gesamten betrieblichen Gewinns im Rahmen des betrieblichen Welteinkommens (vgl. Bendlinger, Die ertragsteuerliche Ergebnisaufteilung zwischen inländischem Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte, Besonderheiten bei internationalen Anlagenerrichtungen, in Praxis des Internationalen Steuerrechts, FS Loukota, 51 f).Es entspricht der Systematik der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte von Mitunternehmerschaften, dass darin sämtliche Geschäftsfälle, gleichgültig, ob sie sich auf das In- oder Ausland beziehen, zu erfassen sind. Auch das Ergebnis von Auslandsprojekten, ungeachtet dessen, ob sie zur Betriebsstättenbegründung führen oder nicht, ist im Rechnungswesen abzubilden. Der (ausländische) Betriebsstättengewinn ist nur eine Teilmenge des gesamten betrieblichen Gewinns im Rahmen des betrieblichen Welteinkommens vergleiche Bendlinger, Die ertragsteuerliche Ergebnisaufteilung zwischen inländischem Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte, Besonderheiten bei internationalen Anlagenerrichtungen, in Praxis des Internationalen Steuerrechts, FS Loukota, 51 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150015.J05

Im RIS seit

16.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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