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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0098 E 20. Mai 2010 VwSlg 8546 F/2010 RS 5 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die offensichtliche Unrichtigkeit im Sinn des § 293b BAO muss sich aus den Erklärungen und dem Verwaltungsakt des betreffenden Steuerpflichtigen ergeben. Es kommt also nicht auf den Inhalt der andere steuerpflichtige Personen betreffenden Verwaltungsakten an.Die offensichtliche Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 293 b, BAO muss sich aus den Erklärungen und dem Verwaltungsakt des betreffenden Steuerpflichtigen ergeben. Es kommt also nicht auf den Inhalt der andere steuerpflichtige Personen betreffenden Verwaltungsakten an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150015.J04Im RIS seit
16.12.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016