RS Vwgh 2016/9/15 Ro 2014/15/0015

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Veröffentlicht am 15.09.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/15/0126 E 22. Dezember 2004 VwSlg 7997 F/2004 RS 3

Stammrechtssatz

Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn Abgabenerklärungen mit aktenkundigen Umständen unvereinbar sind. Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, sind hingegen einer Berichtigung gemäß § 293b BAO nicht zugänglich (Hinweis E 21. Jänner 2004, 2002/13/0071).Eine offensichtliche Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn Abgabenerklärungen mit aktenkundigen Umständen unvereinbar sind. Unrichtigkeiten, die erst im Wege eines über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden Ermittlungsverfahrens erkennbar sind, sind hingegen einer Berichtigung gemäß Paragraph 293 b, BAO nicht zugänglich (Hinweis E 21. Jänner 2004, 2002/13/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150015.J02

Im RIS seit

16.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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