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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, aus Anlass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FrPolG 2005 gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und darüber im Bescheid abzusprechen.Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, aus Anlass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005 gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen und darüber im Bescheid abzusprechen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210234.L12Im RIS seit
28.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018