RS Vwgh 2016/9/15 Ra 2016/21/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2016
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20;
AVG §56;
FrPolG 2005 §51 Abs2 idF 2015/I/070;
FrPolG 2005 §52 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs9 idF 2012/I/087;
MRK Art3;
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

In einer Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz; das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage. Ist jedoch in Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat seit der den Antrag betreffend Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abweisenden Entscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Art. 3 MRK (noch) zulässig ist. Grundlage einer solchen Überprüfung werden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 wird die Stellung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein. Ist mittlerweile eine Änderung der Allgemeinsituation im Herkunftsstaat eingetreten, so ist es geboten, Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die erlassene Rückkehrentscheidung zu treffen und konkret zu prüfen, ob die Annahme, dem Fremden drohe in seinem Herkunftsstaat keine (insbesondere) Art. 3 MRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten ist (vgl. E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Dies gilt nicht nur für den Fall, dass infolge einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 keine Bindung an die den Antrag auf internationalen Schutz in den Punkten Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abweisende Entscheidung mehr besteht, sondern lässt sich dies ohne Weiteres auch auf den Fall übertragen, in dem eine solche Entscheidung bisher gar nicht vorliegt und ein diesbezügliches Verfahren auch nicht anhängig ist.In einer Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 ist die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz; das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage. Ist jedoch in Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat seit der den Antrag betreffend Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abweisenden Entscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Artikel 3, MRK (noch) zulässig ist. Grundlage einer solchen Überprüfung werden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 wird die Stellung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein. Ist mittlerweile eine Änderung der Allgemeinsituation im Herkunftsstaat eingetreten, so ist es geboten, Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die erlassene Rückkehrentscheidung zu treffen und konkret zu prüfen, ob die Annahme, dem Fremden drohe in seinem Herkunftsstaat keine (insbesondere) Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten ist vergleiche E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Dies gilt nicht nur für den Fall, dass infolge einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 keine Bindung an die den Antrag auf internationalen Schutz in den Punkten Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abweisende Entscheidung mehr besteht, sondern lässt sich dies ohne Weiteres auch auf den Fall übertragen, in dem eine solche Entscheidung bisher gar nicht vorliegt und ein diesbezügliches Verfahren auch nicht anhängig ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210234.L06

Im RIS seit

28.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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