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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §75 Abs20;Rechtssatz
In einer Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz; das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage. Ist jedoch in Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat seit der den Antrag betreffend Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abweisenden Entscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Art. 3 MRK (noch) zulässig ist. Grundlage einer solchen Überprüfung werden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 wird die Stellung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein. Ist mittlerweile eine Änderung der Allgemeinsituation im Herkunftsstaat eingetreten, so ist es geboten, Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die erlassene Rückkehrentscheidung zu treffen und konkret zu prüfen, ob die Annahme, dem Fremden drohe in seinem Herkunftsstaat keine (insbesondere) Art. 3 MRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten ist (vgl. E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Dies gilt nicht nur für den Fall, dass infolge einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 keine Bindung an die den Antrag auf internationalen Schutz in den Punkten Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abweisende Entscheidung mehr besteht, sondern lässt sich dies ohne Weiteres auch auf den Fall übertragen, in dem eine solche Entscheidung bisher gar nicht vorliegt und ein diesbezügliches Verfahren auch nicht anhängig ist.In einer Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 ist die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz; das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage. Ist jedoch in Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat seit der den Antrag betreffend Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abweisenden Entscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Artikel 3, MRK (noch) zulässig ist. Grundlage einer solchen Überprüfung werden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 wird die Stellung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein. Ist mittlerweile eine Änderung der Allgemeinsituation im Herkunftsstaat eingetreten, so ist es geboten, Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die erlassene Rückkehrentscheidung zu treffen und konkret zu prüfen, ob die Annahme, dem Fremden drohe in seinem Herkunftsstaat keine (insbesondere) Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten ist vergleiche E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Dies gilt nicht nur für den Fall, dass infolge einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 keine Bindung an die den Antrag auf internationalen Schutz in den Punkten Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abweisende Entscheidung mehr besteht, sondern lässt sich dies ohne Weiteres auch auf den Fall übertragen, in dem eine solche Entscheidung bisher gar nicht vorliegt und ein diesbezügliches Verfahren auch nicht anhängig ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210234.L06Im RIS seit
28.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018