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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3;Rechtssatz
Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2009 getroffen, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen. Das muss bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten, wenn die amtswegige Feststellung nicht unter einem mit dem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergeht, also auch für einen Übergangsfall, in dem der gestellte Antrag auf internationalen Schutz in den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen worden war, wenn eine unter dem Gesichtspunkt des § 50 FrPolG 2005 maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht zur Debatte stand. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 legcit andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2009 getroffen, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen. Das muss bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten, wenn die amtswegige Feststellung nicht unter einem mit dem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ergeht, also auch für einen Übergangsfall, in dem der gestellte Antrag auf internationalen Schutz in den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen worden war, wenn eine unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 50, FrPolG 2005 maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht zur Debatte stand. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen (insbesondere nach Paragraph 8, AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, legcit andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210234.L05Im RIS seit
28.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018