RS Vwgh 2016/9/15 Ra 2016/21/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1;
FrÄG 2009;
FrPolG 2005 §50 Abs1 idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §51 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §51 Abs2 idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §52 Abs9 idF 2012/I/087;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Nach den ErläutRV (330 BlgNR 24. GP 31) zur damaligen, mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Änderung des § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz jenem des Refoulementverbots im FrPolG 2005 - damit wird auf § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 verwiesen. Die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist daher, was im Übrigen schon auf Grund des Wortlauts des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht in Zweifel gezogen werden kann, nach Maßgabe der genannten Bestimmung des FrPolG 2005 zu beantworten. Daher ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FrPolG 2005 nicht möglich. Einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Der sonst in Bezug auf andere Staaten vorgesehene Feststellungsantrag nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 geht insoweit im Antrag auf internationalen Schutz gleichsam "auf" (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).Nach den ErläutRV (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31) zur damaligen, mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Änderung des Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz jenem des Refoulementverbots im FrPolG 2005 - damit wird auf Paragraph 50, Absatz eins, FrPolG 2005 verwiesen. Die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist daher, was im Übrigen schon auf Grund des Wortlauts des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht in Zweifel gezogen werden kann, nach Maßgabe der genannten Bestimmung des FrPolG 2005 zu beantworten. Daher ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des Paragraph 50, FrPolG 2005 nicht möglich. Einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Der sonst in Bezug auf andere Staaten vorgesehene Feststellungsantrag nach Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 geht insoweit im Antrag auf internationalen Schutz gleichsam "auf" vergleiche E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210234.L04

Im RIS seit

28.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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