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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs1;Rechtssatz
Nach den ErläutRV (330 BlgNR 24. GP 31) zur damaligen, mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Änderung des § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz jenem des Refoulementverbots im FrPolG 2005 - damit wird auf § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 verwiesen. Die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist daher, was im Übrigen schon auf Grund des Wortlauts des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht in Zweifel gezogen werden kann, nach Maßgabe der genannten Bestimmung des FrPolG 2005 zu beantworten. Daher ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FrPolG 2005 nicht möglich. Einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Der sonst in Bezug auf andere Staaten vorgesehene Feststellungsantrag nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 geht insoweit im Antrag auf internationalen Schutz gleichsam "auf" (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).Nach den ErläutRV (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31) zur damaligen, mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Änderung des Paragraph 51, Absatz 2, FrPolG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz jenem des Refoulementverbots im FrPolG 2005 - damit wird auf Paragraph 50, Absatz eins, FrPolG 2005 verwiesen. Die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist daher, was im Übrigen schon auf Grund des Wortlauts des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht in Zweifel gezogen werden kann, nach Maßgabe der genannten Bestimmung des FrPolG 2005 zu beantworten. Daher ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des Paragraph 50, FrPolG 2005 nicht möglich. Einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Der sonst in Bezug auf andere Staaten vorgesehene Feststellungsantrag nach Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 geht insoweit im Antrag auf internationalen Schutz gleichsam "auf" vergleiche E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210234.L04Im RIS seit
28.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018