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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision, die im Fall der Abweisung eines VH-Antrages gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginnt, ist nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (vgl. B 24. Februar 2016, Ra 2015/13/0052).Die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision, die im Fall der Abweisung eines VH-Antrages gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginnt, ist nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist vergleiche B 24. Februar 2016, Ra 2015/13/0052).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210214.L01Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018