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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55 idF 2012/I/087;Rechtssatz
Auf Grund der Absätze 3 und 4 des § 58 AsylG 2005 ergibt sich zunächst, dass jedenfalls in den Fällen eines gebotenen amtswegigen Vorgehens zwischen der Erteilung eines Aufenthaltstitels und seiner Ausfolgung zu unterscheiden ist. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zeigt weiter, dass den Drittstaatsangehörigen "allgemeine Mitwirkungspflichten" treffen, worunter nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039) auch die in § 8 Abs. 1 AsylGDV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses fällt. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, so ist das im amtswegigen Verfahren freilich vorerst nicht von Belang. Es hat nämlich unbeschadet dessen - anders als im Antragsverfahren; dort ist nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gegebenenfalls mit Antragszurückweisung vorzugehen - zur Erteilung des Titels zu kommen und es ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 1 AsylG 2005 lediglich "das Verfahren" zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels nach dem vierten Absatz des § 58 AsylG 2005 ohne weiteres einzustellen. Dass die in § 8 Abs. 1 AsylGDV 2005 genannten Urkunden nach dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung schon "im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen" sind, vermag darin nichts zu ändern, weshalb insofern im amtswegigen Verfahren im Hinblick auf die bescheidmäßig auszusprechende Erteilung des Aufenthaltstitels einem Heilungsantrag nach § 4 AsylGDV 2005 (noch) keine Bedeutung zukommt. (Hier: Die Stellung eines Antrags, von der Vorlage eines Reisedokumentes gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylGDV 2005 abzusehen und die Heilung dieses Mangels zuzulassen, war für die das BFA treffende Entscheidungspflicht unerheblich und hat die Stellung dieses Antrags daher insbesondere die behördliche Entscheidungsfrist nicht neu zu laufen beginnen lassen. Es bestand darüber hinaus auch keine Grundlage für eine "Verfahrenseinstellung", sodass die diesbezügliche Vorgangsweise des BFA die behördliche Entscheidungspflicht gleichfalls unberührt ließ (vgl. B 23. Juli 1999, 99/20/0046).)Auf Grund der Absätze 3 und 4 des Paragraph 58, AsylG 2005 ergibt sich zunächst, dass jedenfalls in den Fällen eines gebotenen amtswegigen Vorgehens zwischen der Erteilung eines Aufenthaltstitels und seiner Ausfolgung zu unterscheiden ist. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zeigt weiter, dass den Drittstaatsangehörigen "allgemeine Mitwirkungspflichten" treffen, worunter nach der Judikatur des VwGH (Hinweis E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039) auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylGDV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses fällt. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, so ist das im amtswegigen Verfahren freilich vorerst nicht von Belang. Es hat nämlich unbeschadet dessen - anders als im Antragsverfahren; dort ist nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gegebenenfalls mit Antragszurückweisung vorzugehen - zur Erteilung des Titels zu kommen und es ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer eins, AsylG 2005 lediglich "das Verfahren" zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels nach dem vierten Absatz des Paragraph 58, AsylG 2005 ohne weiteres einzustellen. Dass die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylGDV 2005 genannten Urkunden nach dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung schon "im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen" sind, vermag darin nichts zu ändern, weshalb insofern im amtswegigen Verfahren im Hinblick auf die bescheidmäßig auszusprechende Erteilung des Aufenthaltstitels einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, AsylGDV 2005 (noch) keine Bedeutung zukommt. (Hier: Die Stellung eines Antrags, von der Vorlage eines Reisedokumentes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylGDV 2005 abzusehen und die Heilung dieses Mangels zuzulassen, war für die das BFA treffende Entscheidungspflicht unerheblich und hat die Stellung dieses Antrags daher insbesondere die behördliche Entscheidungsfrist nicht neu zu laufen beginnen lassen. Es bestand darüber hinaus auch keine Grundlage für eine "Verfahrenseinstellung", sodass die diesbezügliche Vorgangsweise des BFA die behördliche Entscheidungspflicht gleichfalls unberührt ließ vergleiche B 23. Juli 1999, 99/20/0046).)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210187.L04Im RIS seit
20.10.2016Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018