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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55 idF 2012/I/087;Rechtssatz
Mit dem am 20. Juli 2015 in Kraft getretenen FrÄG 2015 hat § 58 Abs. 2 AsylG 2005 inhaltlich keine Änderung erfahren (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Ist eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG 2014 auf Dauer unzulässig, dann ist auch weiterhin - zwingend - von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Den ErläutRV (582 BlgNR 25. GP 14 f) zufolge sollte mit der durch das FrÄG 2015 in Abs. 2 des § 58 AsylG 2005 vorgenommenen "Anpassung und Klarstellung" in erster Linie auch nur dem Umstand Rechnung getragen werden, dass - anders als nach der bis 31. Dezember 2013 maßgeblichen Rechtslage - dieselbe Behörde (das BFA) unter einem die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen und über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abzusprechen hat, sodass es des bisherigen Verweises auf eine rechtskräftige Entscheidung und auf § 73 AVG nicht mehr bedarf. Zusätzlich sollte damit klargestellt werden, dass auch das VwG - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf, weil die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels "diesfalls" vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist. Damit hat sich (auch) an der das BFA treffenden Entscheidungspflicht, wenn es entgegen den ErläutRV nicht zu einer Verbindung des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gekommen ist, nichts geändert. Nach wie vor kann der Fremde im Sinn der seinerzeitigen ErläutRV (88 BlgNR 24. GP 12) zu § 44a NAG 2005 "einer allfälligen Untätigkeit derMit dem am 20. Juli 2015 in Kraft getretenen FrÄG 2015 hat Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 inhaltlich keine Änderung erfahren vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Ist eine Rückkehrentscheidung im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG 2014 auf Dauer unzulässig, dann ist auch weiterhin - zwingend - von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Den ErläutRV (582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 14 f) zufolge sollte mit der durch das FrÄG 2015 in Absatz 2, des Paragraph 58, AsylG 2005 vorgenommenen "Anpassung und Klarstellung" in erster Linie auch nur dem Umstand Rechnung getragen werden, dass - anders als nach der bis 31. Dezember 2013 maßgeblichen Rechtslage - dieselbe Behörde (das BFA) unter einem die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen und über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen hat, sodass es des bisherigen Verweises auf eine rechtskräftige Entscheidung und auf Paragraph 73, AVG nicht mehr bedarf. Zusätzlich sollte damit klargestellt werden, dass auch das VwG - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf, weil die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels "diesfalls" vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist. Damit hat sich (auch) an der das BFA treffenden Entscheidungspflicht, wenn es entgegen den ErläutRV nicht zu einer Verbindung des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gekommen ist, nichts geändert. Nach wie vor kann der Fremde im Sinn der seinerzeitigen ErläutRV (88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12) zu Paragraph 44 a, NAG 2005 "einer allfälligen Untätigkeit der
Behörde ... begegnen", und zwar nunmehr mit Säumnisbeschwerde nach
Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Wie sich aus § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 ergibt, ist eine derartige Säumnisbeschwerde zulässig, wenn das BFA nicht binnen sechs Monaten - fallbezogen: ab Rechtskraft des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - den Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Wie sich aus Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 ergibt, ist eine derartige Säumnisbeschwerde zulässig, wenn das BFA nicht binnen sechs Monaten - fallbezogen: ab Rechtskraft des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - den Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210187.L03Im RIS seit
20.10.2016Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018