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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280 Abs1 lite idF 2013/I/014;Rechtssatz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Begründung eines Berufungsbescheides mit dem Berufungsvorbringen in der erforderlichen Weise auseinander zu setzen und den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt festzustellen hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 25. September 2001, 2001/14/0066). Keine geringeren Anforderungen sind an Erkenntnisse des nunmehr für Bescheidbeschwerden zuständigen Bundesfinanzgerichts zu stellen.Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Begründung eines Berufungsbescheides mit dem Berufungsvorbringen in der erforderlichen Weise auseinander zu setzen und den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt festzustellen hat vergleiche Verwaltungsgerichtshof vom 25. September 2001, 2001/14/0066). Keine geringeren Anforderungen sind an Erkenntnisse des nunmehr für Bescheidbeschwerden zuständigen Bundesfinanzgerichts zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016150049.L02Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016