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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58;Rechtssatz
Dass sich einzelne Sachverhaltselemente, die das VwG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben dürfte, möglicherweise aus einer Zusammenschau der wörtlich wiedergegebenen Zeugen- bzw. Beteiligtenaussagen mit den beweiswürdigenden Überlegungen ableiten lassen, reicht für eine den Anforderungen des § 29 VwGVG 2014 genügende Begründung nicht aus.Dass sich einzelne Sachverhaltselemente, die das VwG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben dürfte, möglicherweise aus einer Zusammenschau der wörtlich wiedergegebenen Zeugen- bzw. Beteiligtenaussagen mit den beweiswürdigenden Überlegungen ableiten lassen, reicht für eine den Anforderungen des Paragraph 29, VwGVG 2014 genügende Begründung nicht aus.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020135.L01Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016