RS Vwgh 2016/9/15 Ra 2016/02/0135

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Veröffentlicht am 15.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29;

Rechtssatz

Dass sich einzelne Sachverhaltselemente, die das VwG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben dürfte, möglicherweise aus einer Zusammenschau der wörtlich wiedergegebenen Zeugen- bzw. Beteiligtenaussagen mit den beweiswürdigenden Überlegungen ableiten lassen, reicht für eine den Anforderungen des § 29 VwGVG 2014 genügende Begründung nicht aus.Dass sich einzelne Sachverhaltselemente, die das VwG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben dürfte, möglicherweise aus einer Zusammenschau der wörtlich wiedergegebenen Zeugen- bzw. Beteiligtenaussagen mit den beweiswürdigenden Überlegungen ableiten lassen, reicht für eine den Anforderungen des Paragraph 29, VwGVG 2014 genügende Begründung nicht aus.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020135.L01

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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