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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Die Endbesteuerung bestimmter Kapitalerträge, etwa der in der Revision angesprochenen Bankeinlagen, ist durch § 1 Endbesteuerungsgesetz (gegenständlich in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996) verfassungsrechtlich vorgegeben. Es ist ausgeschlossen, Steuertatbestände der von der Endbesteuerung erfassten und der von der Endbesteuerung nicht erfassten Kategorien miteinander zu vergleichen und das Ergebnis dieses Vergleichs am Gleichheitssatz zu messen (vgl. VfGH vom 12. Oktober 1998, G 170/96 u.a., Slg. 15.299).Die Endbesteuerung bestimmter Kapitalerträge, etwa der in der Revision angesprochenen Bankeinlagen, ist durch Paragraph eins, Endbesteuerungsgesetz (gegenständlich in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) verfassungsrechtlich vorgegeben. Es ist ausgeschlossen, Steuertatbestände der von der Endbesteuerung erfassten und der von der Endbesteuerung nicht erfassten Kategorien miteinander zu vergleichen und das Ergebnis dieses Vergleichs am Gleichheitssatz zu messen vergleiche VfGH vom 12. Oktober 1998, G 170/96 u.a., Slg. 15.299).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150018.L03Im RIS seit
16.12.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016