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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/14/0087 E 19. März 2002 VwSlg 7693 F/2002 RS 1Stammrechtssatz
Der Ansicht, Verzugszinsen seien zivilrechtlich Schadenersatz, somit steuerlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist nicht zu folgen. Nach § 27 Abs 1 Z 4 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören somit alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt. Selbst eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen (Hinweis E BFH 25.10.1994, BStBl II 1995, 121). Auch wenn Verzugszinsen zivilrechtlich als Schadenersatz anzusehen sind, werden diese wie "normale" Zinsen dafür bezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist, weswegen hiebei die Abgeltung der Kapitalnutzung im Vordergrund steht.Der Ansicht, Verzugszinsen seien zivilrechtlich Schadenersatz, somit steuerlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist nicht zu folgen. Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder "Art". Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören somit alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt. Selbst eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen (Hinweis E BFH 25.10.1994, BStBl römisch zwei 1995, 121). Auch wenn Verzugszinsen zivilrechtlich als Schadenersatz anzusehen sind, werden diese wie "normale" Zinsen dafür bezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist, weswegen hiebei die Abgeltung der Kapitalnutzung im Vordergrund steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150018.L01Im RIS seit
16.12.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016