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E1ENorm
11997E049 EG Art49;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/14/0109 E 19. Oktober 2006 VwSlg 8172 F/2006 RS 9Stammrechtssatz
Aus einer Zusammenschau der Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH einerseits und Gerritse andererseits ergibt sich das gemeinschaftsrechtliche Gebot (Dienstleistungsfreiheit), dass der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleister bei der Besteuerung im Steuerabzugsverfahren im Inland keine höhere Besteuerung erfahren darf, als sie für den gebietsansässigen Dienstleister (unter Außerachtlassung persönlicher Steuervergünstigungen, siehe auch hiezu das Urteil Gerritse) gegeben ist. Das bedeutet aber andererseits, ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit ist bereits dann nicht mehr gegeben, wenn der Dienstleistungsempfänger, der Schuldner der an einen gebietsfremden Dienstleister zu zahlenden Vergütung ist, im Steuerabzugsverfahren Steuern lediglich in der Höhe einbehalten und an das Finanzamt abführen muss, die sich auch bei einem gebietsansässigen Dienstleister bei Besteuerung seiner Nettoeinkünfte im Veranlagungsverfahren (unter Außerachtlassung der persönlichen Steuervergünstigungen) ergibt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0290 FKP Scorpio VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013150136.X03Im RIS seit
12.10.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016