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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;Rechtssatz
Wenn die Revision eine Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom Februar 2015 wiedergibt, in welcher Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Unterbringung und Versorgung ankommender Flüchtlinge (auch wenn es sich um sogenannte "Dublin-Rückkehrer" handle) in Italien geäußert werden, so macht sie damit (sinngemäß) geltend, dass die Überstellung des Revisionswerbers nach Italien unzulässig sei, weil ihm dort aufgrund mangelnder Unterbringungsmöglichkeiten unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 MRK oder Art. 4 GRC drohe. Dabei mangelt es jedoch an einer substantiierten Darstellung diesbezüglicher Gründe; die in der Revision - bloß im Rahmen der Wiedergabe der Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichtes vom Februar 2015 - zitierten Berichte beziehen sich auf die Lage im April 2014, während die vom BFA getroffenen und vom BVwG im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Italien, die größtenteils aus dem Jahr 2015 stammen, in der Revision nicht bestritten werden. Die Revision entfernt sich mit der (der Sache nach) geübten Kritik an der Unterbringung von Asylwerbern in Italien aber auch vom nicht bestrittenen Sachverhalt, wonach der Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers in Italien bereits abgewiesen worden sei. Schon damit ist der vorliegende Fall aber mit jener Sachverhaltskonstellation, welche der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung zugrunde liegt - nämlich der Unterbringung während eines offenen Asylverfahrens -, nicht vergleichbar.Wenn die Revision eine Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom Februar 2015 wiedergibt, in welcher Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Unterbringung und Versorgung ankommender Flüchtlinge (auch wenn es sich um sogenannte "Dublin-Rückkehrer" handle) in Italien geäußert werden, so macht sie damit (sinngemäß) geltend, dass die Überstellung des Revisionswerbers nach Italien unzulässig sei, weil ihm dort aufgrund mangelnder Unterbringungsmöglichkeiten unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, MRK oder Artikel 4, GRC drohe. Dabei mangelt es jedoch an einer substantiierten Darstellung diesbezüglicher Gründe; die in der Revision - bloß im Rahmen der Wiedergabe der Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichtes vom Februar 2015 - zitierten Berichte beziehen sich auf die Lage im April 2014, während die vom BFA getroffenen und vom BVwG im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Italien, die größtenteils aus dem Jahr 2015 stammen, in der Revision nicht bestritten werden. Die Revision entfernt sich mit der (der Sache nach) geübten Kritik an der Unterbringung von Asylwerbern in Italien aber auch vom nicht bestrittenen Sachverhalt, wonach der Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers in Italien bereits abgewiesen worden sei. Schon damit ist der vorliegende Fall aber mit jener Sachverhaltskonstellation, welche der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung zugrunde liegt - nämlich der Unterbringung während eines offenen Asylverfahrens -, nicht vergleichbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200155.L01Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016