RS Vwgh 2016/9/19 Ra 2016/11/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984;
AZG;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG ist hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (Hinweis E vom 29. März 2011, 2007/11/0256, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 4. Juli 2002, 2000/11/0123, vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0289, und vom 21. März 2006, 2003/11/0231). Soweit sich der Revisionswerber auf die von ihm "stichprobenweise" durchgeführten Kontrollen der Aufzeichnungen der Arbeitszeiten beruft, ist ihm zu erwidern, dass stichprobenweise Kontrollen ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem im oben umschriebenen Sinne nicht zu ersetzen vermögen (Hinweis E vom 20. September 2001, 99/11/0227, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 12. Juni 1992, 92/18/0036, und vom 9. Juli 1992, 91/19/0270).Der Verantwortliche nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Verantwortliche nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (Hinweis E vom 29. März 2011, 2007/11/0256, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 4. Juli 2002, 2000/11/0123, vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0289, und vom 21. März 2006, 2003/11/0231). Soweit sich der Revisionswerber auf die von ihm "stichprobenweise" durchgeführten Kontrollen der Aufzeichnungen der Arbeitszeiten beruft, ist ihm zu erwidern, dass stichprobenweise Kontrollen ein wirksames Maßnahmen- und Kontrollsystem im oben umschriebenen Sinne nicht zu ersetzen vermögen (Hinweis E vom 20. September 2001, 99/11/0227, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 12. Juni 1992, 92/18/0036, und vom 9. Juli 1992, 91/19/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110112.L01

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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