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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Werden in der Revision verschiedene Rechtssätze des VwGH wörtlich zitiert, die sich als maßgeblich erweisen würden und wird ausgeführt, dass das gegenständliche Erkenntnis somit in mehrfacher Hinsicht von der Rechtsprechung des VwGH grundlegend abweiche, weshalb die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge, werden mit diesem Vorbringen keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, da in der Revision kein konkreter Bezug zwischen der zitierten hg. Rechtsprechung und dem Revisionsfall hergestellt wird.Werden in der Revision verschiedene Rechtssätze des VwGH wörtlich zitiert, die sich als maßgeblich erweisen würden und wird ausgeführt, dass das gegenständliche Erkenntnis somit in mehrfacher Hinsicht von der Rechtsprechung des VwGH grundlegend abweiche, weshalb die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge, werden mit diesem Vorbringen keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, da in der Revision kein konkreter Bezug zwischen der zitierten hg. Rechtsprechung und dem Revisionsfall hergestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050088.L01Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
04.09.2017