RS Vwgh 2016/9/21 2013/17/0610

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Veröffentlicht am 21.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0912 E 24. März 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die freie Beweiswürdigung der Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die hierbei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (VwGH vom 28. März 2012, 2010/08/0087). Diese eingeschränkte Kontrollbefugnis dient somit der Wahrnehmung von Begründungsmängeln im Sinn einer unschlüssigen Beweiswürdigung (VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/17/0262). Nur die Schlüssigkeit, nicht die konkrete Richtigkeit der Erwägungen unterliegt der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 3. April 2008, 2007/09/0300).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170610.X05

Im RIS seit

24.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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