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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §147;Rechtssatz
Die Zehnjahresfrist des § 209 Abs. 3 BAO beginnt schon mit "Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4)" und nicht nach Maßgabe der in § 208 BAO für die Verjährungsfristen nach § 207 BAO getroffenen Regelungen, also nicht etwa erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, oder im Falle vorläufiger Bescheide des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden ist. Bei der Umsatzsteuer entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 UStG 1994 jeweils mit Ablauf des Kalendermonats (vgl. zur Konsequenz für die absolute Verjährung Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 209, 581 f; zu einer insoweit noch vergleichbaren früheren Rechtslage auch die Erkenntnisse vom 4. Juli 1990, 89/15/0083, VwSlg 6518 F/1990, und vom 3. Mai 2000, 97/13/0202). Auch die in § 209 Abs. 1 BAO getroffenen Regelungen über die Verlängerung von Verjährungsfristen nach § 207 BAO sind auf die Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO nicht anwendbar (vgl. etwa Ritz, BAO5, § 209 Tz 36).Die Zehnjahresfrist des Paragraph 209, Absatz 3, BAO beginnt schon mit "Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4,)" und nicht nach Maßgabe der in Paragraph 208, BAO für die Verjährungsfristen nach Paragraph 207, BAO getroffenen Regelungen, also nicht etwa erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, oder im Falle vorläufiger Bescheide des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden ist. Bei der Umsatzsteuer entsteht der Abgabenanspruch gemäß Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 UStG 1994 jeweils mit Ablauf des Kalendermonats vergleiche zur Konsequenz für die absolute Verjährung Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, Paragraph 209, 581, f; zu einer insoweit noch vergleichbaren früheren Rechtslage auch die Erkenntnisse vom 4. Juli 1990, 89/15/0083, VwSlg 6518 F/1990, und vom 3. Mai 2000, 97/13/0202). Auch die in Paragraph 209, Absatz eins, BAO getroffenen Regelungen über die Verlängerung von Verjährungsfristen nach Paragraph 207, BAO sind auf die Verjährung gemäß Paragraph 209, Absatz 3, BAO nicht anwendbar vergleiche etwa Ritz, BAO5, Paragraph 209, Tz 36).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130127.X01Im RIS seit
24.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016