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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Mit den die Beweiswürdigung betreffenden Ausführungen, "bestimmte Fragen seien nicht gestellt" und "nicht alle von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren beantragten Beweise" seien aufgenommen worden, wird weder ein Mangel der Beweiswürdigung im Sinne der dem Verwaltungsgerichtshof in dieser Hinsicht nur obliegenden Schlüssigkeitsprüfung noch ein für das Verfahrensergebnis relevanter sonstiger Verfahrensmangel aufgezeigt.
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130125.X01Im RIS seit
19.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016