RS Vwgh 2016/9/21 2013/13/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2016
beobachten
merken

Index

21/02 Aktienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §65 Abs1 Z8 idF 2001/I/042;
KStG 1988;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/13/0119 E 21. September 2016

Rechtssatz

Die Verbindung zwischen der Besteuerung der (sonstigen) Unternehmensgewinne und der Gewinne aus der Veräußerung rückerworbener eigener Aktien ist nicht so eng, dass von einer doppelten steuerlichen Erfassung derselben Gewinne gesprochen werden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen von Tanzer, Der Rückerwerb eigener Aktien - Rechtsgrundlagen und steuerrechtliche Auswirkungen in FS Krejci, 2001 Band II, 1732, zu § 65 Abs. 1 Z 8 (jetzt Z 7) AktG).Die Verbindung zwischen der Besteuerung der (sonstigen) Unternehmensgewinne und der Gewinne aus der Veräußerung rückerworbener eigener Aktien ist nicht so eng, dass von einer doppelten steuerlichen Erfassung derselben Gewinne gesprochen werden könnte vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen von Tanzer, Der Rückerwerb eigener Aktien - Rechtsgrundlagen und steuerrechtliche Auswirkungen in FS Krejci, 2001 Band römisch zwei, 1732, zu Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, (jetzt Ziffer 7,) AktG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013130120.X01

Im RIS seit

18.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten