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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §65 Abs1 Z8 idF 2001/I/042;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/13/0119 E 21. September 2016Rechtssatz
Die Verbindung zwischen der Besteuerung der (sonstigen) Unternehmensgewinne und der Gewinne aus der Veräußerung rückerworbener eigener Aktien ist nicht so eng, dass von einer doppelten steuerlichen Erfassung derselben Gewinne gesprochen werden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen von Tanzer, Der Rückerwerb eigener Aktien - Rechtsgrundlagen und steuerrechtliche Auswirkungen in FS Krejci, 2001 Band II, 1732, zu § 65 Abs. 1 Z 8 (jetzt Z 7) AktG).Die Verbindung zwischen der Besteuerung der (sonstigen) Unternehmensgewinne und der Gewinne aus der Veräußerung rückerworbener eigener Aktien ist nicht so eng, dass von einer doppelten steuerlichen Erfassung derselben Gewinne gesprochen werden könnte vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen von Tanzer, Der Rückerwerb eigener Aktien - Rechtsgrundlagen und steuerrechtliche Auswirkungen in FS Krejci, 2001 Band römisch zwei, 1732, zu Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, (jetzt Ziffer 7,) AktG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130120.X01Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016