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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Die ersatzlose Behebung von abweisenden Bescheiden über Aufhebungsanträge entspricht nicht dem Gesetz, weil sie impliziert, dass über die Aufhebungsanträge, wenn sie nicht abzuweisen sind, kein Bescheid zu erlassen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130116.X01Im RIS seit
19.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016