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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AlVG 1977 §27 Abs2;Beachte
Besprechung in: ASok Nr. 12/2016, S 502-503; taxlex 12/2016, S 398-400; SWK Nr. 32/2016, S 1346-1347;Rechtssatz
Im Fall des Arbeitsteilzeitgeldes gibt es keine die Dienstnehmerbeiträge einschließende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Schuldner der Dienstnehmerbeiträge bleibt der Dienstnehmer, und es ist nur Voraussetzung für die Gewährung eines vom Arbeitgeber beantragten Altersteilzeitgeldes, dass er im Umfang des gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG aus der Gewährung resultierenden Mehrbetrages die Entrichtung auch der Dienstnehmerbeiträge übernimmt. Er tilgt insoweit eine Schuld des Dienstnehmers, weshalb ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, der gemäß § 41 Abs. 3 FLAG i.V.m. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.Im Fall des Arbeitsteilzeitgeldes gibt es keine die Dienstnehmerbeiträge einschließende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Schuldner der Dienstnehmerbeiträge bleibt der Dienstnehmer, und es ist nur Voraussetzung für die Gewährung eines vom Arbeitgeber beantragten Altersteilzeitgeldes, dass er im Umfang des gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG aus der Gewährung resultierenden Mehrbetrages die Entrichtung auch der Dienstnehmerbeiträge übernimmt. Er tilgt insoweit eine Schuld des Dienstnehmers, weshalb ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, der gemäß Paragraph 41, Absatz 3, FLAG i.V.m. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130102.X01Im RIS seit
19.10.2016Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017