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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236;Rechtssatz
Käme die Nachsicht nur anderen Gläubigern zugute, so ist die persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu verneinen (vgl. dazu - mit weiteren Nachweisen - das Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Ra 2015/13/0044).Käme die Nachsicht nur anderen Gläubigern zugute, so ist die persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu verneinen vergleiche dazu - mit weiteren Nachweisen - das Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Ra 2015/13/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130097.X04Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016