RS Vwgh 2016/9/21 2013/13/0097

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Veröffentlicht am 21.09.2016
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
BAO §236 Unbilligkeit Einhebung §3;

Rechtssatz

Käme die Nachsicht nur anderen Gläubigern zugute, so ist die persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu verneinen (vgl. dazu - mit weiteren Nachweisen - das Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Ra 2015/13/0044).Käme die Nachsicht nur anderen Gläubigern zugute, so ist die persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu verneinen vergleiche dazu - mit weiteren Nachweisen - das Erkenntnis vom 24. Februar 2016, Ra 2015/13/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013130097.X04

Im RIS seit

18.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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