Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236;Rechtssatz
Nach dem Vorbringen des Abgabepflichtigen, des Mitgesellschafters einer GesbR, war die Planungsänderung, die letztlich zum Verlust des Vorsteuerabzuges führte, die Folge erstens mangelhafter Leistungen des beauftragten Bauunternehmers und zweitens für einen solchen Fall nicht ausreichender finanzieller Mittel der Gesellschafter. Es handelt sich damit um Folgen des allgemeinen Unternehmerwagnisses, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründen (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 236 Tz 13).Nach dem Vorbringen des Abgabepflichtigen, des Mitgesellschafters einer GesbR, war die Planungsänderung, die letztlich zum Verlust des Vorsteuerabzuges führte, die Folge erstens mangelhafter Leistungen des beauftragten Bauunternehmers und zweitens für einen solchen Fall nicht ausreichender finanzieller Mittel der Gesellschafter. Es handelt sich damit um Folgen des allgemeinen Unternehmerwagnisses, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründen vergleiche dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 236, Tz 13).
Wer sich unter finanziellen Verhältnissen, die ihm im Fall mangelhafter Leistungen des beauftragten Bauunternehmers weder die Beauftragung eines anderen Unternehmers zur Fertigstellung, noch die gerichtliche Verfolgung von Verbesserungs- oder Preisminderungsansprüchen ermöglichen, zur Bauführung entschließt, geht bewusst ein solches Risiko ein. Dass mangelhafte Leistungen eines Bauunternehmers nicht dem "typischen Geschäftsverlauf" entsprächen, reicht nicht aus, um sie nicht mehr dem allgemeinen Unternehmerwagnis zuzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130097.X03Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016