RS Vwgh 2016/9/21 2013/13/0097

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Veröffentlicht am 21.09.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Unbilligkeit Einhebung §2;
BAO §236 Unbilligkeit Einhebung §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/13/0044 E 24. Februar 2016 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die in den §§ 2 und 3 der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 aufgezählten Fälle schließen Fälle anderer Art nicht aus ("insbesondere"). Es ist aber auch § 1 der Verordnung nicht dahingehend auszulegen, dass ein Sachverhalt mit Merkmalen sowohl der sachlichen als auch der persönlichen Unbilligkeit die in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende Voraussetzung der Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO nur erfüllt, wenn eine dieser Komponenten auch für sich allein genommen dafür ausreichen würde. Die Beurteilung erfordert in solchen Fällen eine Gesamtschau.Die in den Paragraphen 2 und 3 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2005, aufgezählten Fälle schließen Fälle anderer Art nicht aus ("insbesondere"). Es ist aber auch Paragraph eins, der Verordnung nicht dahingehend auszulegen, dass ein Sachverhalt mit Merkmalen sowohl der sachlichen als auch der persönlichen Unbilligkeit die in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende Voraussetzung der Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, BAO nur erfüllt, wenn eine dieser Komponenten auch für sich allein genommen dafür ausreichen würde. Die Beurteilung erfordert in solchen Fällen eine Gesamtschau.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013130097.X02

Im RIS seit

18.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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