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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/13/0044 E 24. Februar 2016 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die in den §§ 2 und 3 der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 aufgezählten Fälle schließen Fälle anderer Art nicht aus ("insbesondere"). Es ist aber auch § 1 der Verordnung nicht dahingehend auszulegen, dass ein Sachverhalt mit Merkmalen sowohl der sachlichen als auch der persönlichen Unbilligkeit die in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende Voraussetzung der Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO nur erfüllt, wenn eine dieser Komponenten auch für sich allein genommen dafür ausreichen würde. Die Beurteilung erfordert in solchen Fällen eine Gesamtschau.Die in den Paragraphen 2 und 3 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2005, aufgezählten Fälle schließen Fälle anderer Art nicht aus ("insbesondere"). Es ist aber auch Paragraph eins, der Verordnung nicht dahingehend auszulegen, dass ein Sachverhalt mit Merkmalen sowohl der sachlichen als auch der persönlichen Unbilligkeit die in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende Voraussetzung der Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, BAO nur erfüllt, wenn eine dieser Komponenten auch für sich allein genommen dafür ausreichen würde. Die Beurteilung erfordert in solchen Fällen eine Gesamtschau.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130097.X02Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016