Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB;Rechtssatz
Ist davon auszugehen, dass das Herbeiführen von Geschäftsabschlüssen im Wertpapierhandel durch das in Rede stehende Handelssystem im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ein eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlung solcher Geschäfte erfüllt und nicht nur als technische und elektronische Unterstützung einer solchen Vermittlung zu werten ist, so steht die Vielzahl von Regelungen technischer Leistungskomponenten im verfahrensgegenständlichen Geschäftsbesorgungsvertrag der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 nicht entgegen. Auch die Zurverfügungstellung spezieller Software für die dem Börseunternehmen vorbehaltene Marktsteuerung und Handelsüberwachung ist in diesem Zusammenhang, weil auf das automatisierte Handelssystem bezogen und mit ihm verbunden, als bloße Nebenleistung zu werten. [Hier: Das Börseunternehmen schloss im mit einer deutschen (Börse-)Gesellschaft einen Geschäftsbesorgungsvertrag über den Betrieb des elektronischen Handelssystems Xetra (Exchange Electronic Trading) für das Börseunternehmen ab.]Ist davon auszugehen, dass das Herbeiführen von Geschäftsabschlüssen im Wertpapierhandel durch das in Rede stehende Handelssystem im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ein eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlung solcher Geschäfte erfüllt und nicht nur als technische und elektronische Unterstützung einer solchen Vermittlung zu werten ist, so steht die Vielzahl von Regelungen technischer Leistungskomponenten im verfahrensgegenständlichen Geschäftsbesorgungsvertrag der Befreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera f, UStG 1994 nicht entgegen. Auch die Zurverfügungstellung spezieller Software für die dem Börseunternehmen vorbehaltene Marktsteuerung und Handelsüberwachung ist in diesem Zusammenhang, weil auf das automatisierte Handelssystem bezogen und mit ihm verbunden, als bloße Nebenleistung zu werten. [Hier: Das Börseunternehmen schloss im mit einer deutschen (Börse-)Gesellschaft einen Geschäftsbesorgungsvertrag über den Betrieb des elektronischen Handelssystems Xetra (Exchange Electronic Trading) für das Börseunternehmen ab.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130096.X03Im RIS seit
19.10.2016Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017