Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB;Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 sind "die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren," steuerfrei. Die Bestimmung entsprach Art. 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG, und entspricht nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchstabe f der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, 2006/112/EG. Sie ist im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen (vgl. das Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/15/0099, VwSlg 8436 F/2009). Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren sind nach der Rechtsprechung des EuGH solche, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen (vgl. das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 33).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera f, UStG 1994 sind "die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren," steuerfrei. Die Bestimmung entsprach Artikel 13, Teil B Buchstabe d Nummer 5 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG, und entspricht nunmehr Artikel 135, Absatz eins, Buchstabe f der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, 2006/112/EG. Sie ist im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen vergleiche das Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/15/0099, VwSlg 8436 F/2009). Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren sind nach der Rechtsprechung des EuGH solche, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen vergleiche das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 33).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0235 CSC Financial Services VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130096.X01Im RIS seit
19.10.2016Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017