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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 293b BAO sind nicht erfüllt, wenn die unrichtige Rechtsauffassung, auf der die Abgabenerklärung beruht, von der Abgabenbehörde (bewusst) geteilt wird. Kausal für die Rechtswidrigkeit des Bescheides ist in einem solchen Fall nicht der Inhalt der Abgabenerklärung, sondern die unrichtige Rechtsauffassung der Abgabenbehörde (vgl. das Erkenntnis vom 22. April 1998, 93/13/0277, VwSlg 7273 F/1998).Die Voraussetzungen des Paragraph 293 b, BAO sind nicht erfüllt, wenn die unrichtige Rechtsauffassung, auf der die Abgabenerklärung beruht, von der Abgabenbehörde (bewusst) geteilt wird. Kausal für die Rechtswidrigkeit des Bescheides ist in einem solchen Fall nicht der Inhalt der Abgabenerklärung, sondern die unrichtige Rechtsauffassung der Abgabenbehörde vergleiche das Erkenntnis vom 22. April 1998, 93/13/0277, VwSlg 7273 F/1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130090.X01Im RIS seit
19.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016