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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/13/0019Rechtssatz
Das Vorliegen einer Schenkung (unentgeltlichen Übertragung) setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils tatsächlich bereichert wird. Das ist der Fall, wenn der reale Wert des Gesellschaftsanteils positiv ist, d. h. die (anteiligen) stillen Reserven und der Firmenwert höher sind als der Negativstand des Kontos (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 2. Dezember 1987, 87/13/0061, und vom 28. Oktober 2009, 2006/15/0126, VwSlg 8478 F/2009; vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch Jakom/Laudacher, EStG 2016, § 6 Rz 173, und Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2016, § 24 Rz 5, jeweils mwN).Das Vorliegen einer Schenkung (unentgeltlichen Übertragung) setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils tatsächlich bereichert wird. Das ist der Fall, wenn der reale Wert des Gesellschaftsanteils positiv ist, d. h. die (anteiligen) stillen Reserven und der Firmenwert höher sind als der Negativstand des Kontos vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 2. Dezember 1987, 87/13/0061, und vom 28. Oktober 2009, 2006/15/0126, VwSlg 8478 F/2009; vergleiche in diesem Zusammenhang etwa auch Jakom/Laudacher, EStG 2016, Paragraph 6, Rz 173, und Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2016, Paragraph 24, Rz 5, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130018.X03Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016