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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/13/0019Rechtssatz
In den Fällen einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils sind nach § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 die Buchwerte des bisherigen Anteilsinhabers fortzuführen, ohne dass es beim übertragenden Gesellschafter zu einer Besteuerung nach § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 kommt (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, 2012/15/0028, mwN). Der Gesetzgeber nimmt mit der Regelung des § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 bewusst in Kauf, dass beim Rechtsvorgänger eingetretene Wertsteigerungen beim Rechtsnachfolger besteuert werden (vgl. Doralt/Mayr, EStG14, § 6 Tz 405, mwN).In den Fällen einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils sind nach Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988 die Buchwerte des bisherigen Anteilsinhabers fortzuführen, ohne dass es beim übertragenden Gesellschafter zu einer Besteuerung nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 kommt vergleiche das Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, 2012/15/0028, mwN). Der Gesetzgeber nimmt mit der Regelung des Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988 bewusst in Kauf, dass beim Rechtsvorgänger eingetretene Wertsteigerungen beim Rechtsnachfolger besteuert werden vergleiche Doralt/Mayr, EStG14, Paragraph 6, Tz 405, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130018.X02Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016