RS Vwgh 2016/9/22 Ra 2016/08/0146

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Veröffentlicht am 22.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Pflichtversicherung nach dem ASVG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Revisionswerber auf Grund seiner für die mitbeteiligte Gesellschaft im Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2011 ausgeübten Tätigkeit nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung unterliege. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Erkenntnis gegenüber dem Revisionswerber einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich wäre.Nichtstattgebung - Pflichtversicherung nach dem ASVG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Revisionswerber auf Grund seiner für die mitbeteiligte Gesellschaft im Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2011 ausgeübten Tätigkeit nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung unterliege. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Erkenntnis gegenüber dem Revisionswerber einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080146.L01

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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