RS Vwgh 2016/9/26 Ra 2016/05/0082

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Veröffentlicht am 26.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Abfallrechtliche Genehmigung - Mit Bescheid des Landeshauptmannes wurde dem Mitbeteiligten (u.a.) die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer biogenen Abfallbehandlungsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter Auflagen erteilt. Die dagegen vom Revisionswerber als Nachbarn erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Konsenswerbers an der baldigen Umsetzung seines Vorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Konsenswerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung einer dann konsenslos errichteten Anlage zu sorgen (vgl. den Beschluss om 7. September 2015, Ra 2015/05/0051, mwN).Nichtstattgebung - Abfallrechtliche Genehmigung - Mit Bescheid des Landeshauptmannes wurde dem Mitbeteiligten (u.a.) die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer biogenen Abfallbehandlungsanlage im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter Auflagen erteilt. Die dagegen vom Revisionswerber als Nachbarn erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Konsenswerbers an der baldigen Umsetzung seines Vorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Konsenswerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung einer dann konsenslos errichteten Anlage zu sorgen vergleiche den Beschluss om 7. September 2015, Ra 2015/05/0051, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050082.L01

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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