RS Vwgh 2016/9/26 Ra 2015/08/0211

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Veröffentlicht am 26.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §6;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts haben sich der Ausübung ihres Amts dann zu enthalten, wenn Umstände vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Das Vorliegen einer Befangenheit muss mit Grund befürchtet werden, bei objektiver Betrachtung muss der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen können. Maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, und vom 31. März 2016, Ro 2015/07/0038).Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts haben sich der Ausübung ihres Amts dann zu enthalten, wenn Umstände vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Das Vorliegen einer Befangenheit muss mit Grund befürchtet werden, bei objektiver Betrachtung muss der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen können. Maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, und vom 31. März 2016, Ro 2015/07/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080211.L04

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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