RS Vwgh 2016/9/28 Ro 2016/16/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/03 Steuern vom Vermögen
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z4 idF 2008/I/085;
SchenkMG 2008;
VwRallg;
  1. GrEStG 1987 § 17 heute
  2. GrEStG 1987 § 17 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  4. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994
  1. GrEStG 1987 § 17 heute
  2. GrEStG 1987 § 17 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  4. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/16/0016

Rechtssatz

Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, dass auf Schenkungen (oder Erwerbe von Todes wegen) ausschließlich § 17 Abs. 1 Z 4 anwendbar sein soll. Ausgehend vom Wortlaut des § 17 Abs. 1 GrEStG liegt zwischen Z 1 und Z 4 auch kein Verhältnis von lex specialis zu lex generalis vor, weil die Z 4 leg.cit. nicht bloß ein oder mehrere zusätzliche Tatbestandsmerkmale gegenüber Z 1 leg.cit. vorsieht, sondern zum Teil andere, zumal Z 1 und Z 4 leg.cit jeweils die selbe Rechtsfolge (nämlich die Befreiung von der Grunderwerbsteuer) vorsehen, sodass auch keine Antinomie zwischen diesen Normen vorliegt, die im Wege der Auslegung bereinigt werden müsste (vgl. etwa Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2, S 463 ff, insbes. 465, oder Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6, S. 267 ff, insbes. 269). Gerade wenn man berücksichtigt, dass auch nach der Rechtslage vor dem SchenkMG gemischte Schenkungen bis zur Höhe der Gegenleistung der Grunderwerbsteuer unterlagen und das Vorliegen eines der Tatbestände gemäß § 17 GrEStG idF vor dem SchenkMG 2008 auf Antrag zur Nichtfestsetzung oder Abänderung (Erstattung) der Grunderwerbsteuer führte, kann man den Erläuterungen zum SchenkMG 2008 nicht die Bedeutung beimessen, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Erstattung im Falle einer Schenkung auf die in § 17 Abs. 1 Z 4 GrEStG genannten Fälle beschränken wollen. Z 4 fügt vielmehr den sonstigen Möglichkeiten, insbesondere der in Z 1 genannten Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges durch Vereinbarung, für den Fall der Schenkung oder des Erwerbs von Todes wegen für die in diesen Fällen denkbare Möglichkeit der Verpflichtung zur Herausgabe des geschenkten (oder im Erbgang erworbenen) Grundstücks einen weiteren Erstattungstatbestand hinzu, der nach der Fassung vor dem SchenkMG 2008 nicht erfasst wäre.Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, dass auf Schenkungen (oder Erwerbe von Todes wegen) ausschließlich Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, anwendbar sein soll. Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, GrEStG liegt zwischen Ziffer eins und Ziffer 4, auch kein Verhältnis von lex specialis zu lex generalis vor, weil die Ziffer 4, leg.cit. nicht bloß ein oder mehrere zusätzliche Tatbestandsmerkmale gegenüber Ziffer eins, leg.cit. vorsieht, sondern zum Teil andere, zumal Ziffer eins und Ziffer 4, leg.cit jeweils die selbe Rechtsfolge (nämlich die Befreiung von der Grunderwerbsteuer) vorsehen, sodass auch keine Antinomie zwischen diesen Normen vorliegt, die im Wege der Auslegung bereinigt werden müsste vergleiche etwa Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2, S 463 ff, insbes. 465, oder Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6, Sitzung 267 ff, insbes. 269). Gerade wenn man berücksichtigt, dass auch nach der Rechtslage vor dem SchenkMG gemischte Schenkungen bis zur Höhe der Gegenleistung der Grunderwerbsteuer unterlagen und das Vorliegen eines der Tatbestände gemäß Paragraph 17, GrEStG in der Fassung vor dem SchenkMG 2008 auf Antrag zur Nichtfestsetzung oder Abänderung (Erstattung) der Grunderwerbsteuer führte, kann man den Erläuterungen zum SchenkMG 2008 nicht die Bedeutung beimessen, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Erstattung im Falle einer Schenkung auf die in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, GrEStG genannten Fälle beschränken wollen. Ziffer 4, fügt vielmehr den sonstigen Möglichkeiten, insbesondere der in Ziffer eins, genannten Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges durch Vereinbarung, für den Fall der Schenkung oder des Erwerbs von Todes wegen für die in diesen Fällen denkbare Möglichkeit der Verpflichtung zur Herausgabe des geschenkten (oder im Erbgang erworbenen) Grundstücks einen weiteren Erstattungstatbestand hinzu, der nach der Fassung vor dem SchenkMG 2008 nicht erfasst wäre.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016160015.J01

Im RIS seit

31.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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