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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24a Z3;Rechtssatz
Bei der Frage, wann ein Fristsetzungsantrag nach § 38 Abs. 1 VwGG "gestellt" ist und ob die dort genannte Sechsmonatsfrist abgelaufen ist, stellt der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf ab, wann der Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof einlangt, sondern auf jenen Zeitpunkt zu dem der Fristsetzungsantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt (vgl. ausdrücklich den hg. Beschluss vom 10. September 2014, Fr 2014/20/0022, und etwa die hg. Beschlüsse vom 27. August 2015, Fr 2015/11/0008, und vom 24. Juni 2015, Fr 2015/10/0005, sowie insbesondere die hg. Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033, und vom 23. September 2014, Fr 2014/01/0032). Sohin ist mit Einlangen des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht die Eingabengebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG entstanden und gleichzeitig fällig.Bei der Frage, wann ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 38, Absatz eins, VwGG "gestellt" ist und ob die dort genannte Sechsmonatsfrist abgelaufen ist, stellt der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf ab, wann der Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof einlangt, sondern auf jenen Zeitpunkt zu dem der Fristsetzungsantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt vergleiche ausdrücklich den hg. Beschluss vom 10. September 2014, Fr 2014/20/0022, und etwa die hg. Beschlüsse vom 27. August 2015, Fr 2015/11/0008, und vom 24. Juni 2015, Fr 2015/10/0005, sowie insbesondere die hg. Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033, und vom 23. September 2014, Fr 2014/01/0032). Sohin ist mit Einlangen des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht die Eingabengebührenschuld nach Paragraph 24 a, Ziffer 3, VwGG entstanden und gleichzeitig fällig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015160041.J04Im RIS seit
26.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017