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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24a Z3;Rechtssatz
Zur Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist.Zur Frage des in Paragraph 24 a, Ziffer 3, VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015160041.J03Im RIS seit
26.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017