Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Der in § 24a Z 3 VwGG genannte Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof beschränkt sich auf die Fälle, in denen die Eingabe (zulässig) im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wird. Dies ist für Revisionen und Fristsetzungsanträge, die gemäß § 25 Abs. 5 VwGG und § 24 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, nicht anwendbar und betrifft etwa Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 45 Abs. 2 VwGG) oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 46 Abs. 3 VwGG).Der in Paragraph 24 a, Ziffer 3, VwGG genannte Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof beschränkt sich auf die Fälle, in denen die Eingabe (zulässig) im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wird. Dies ist für Revisionen und Fristsetzungsanträge, die gemäß Paragraph 25, Absatz 5, VwGG und Paragraph 24, Absatz eins, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen sind, nicht anwendbar und betrifft etwa Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 45, Absatz 2, VwGG) oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 46, Absatz 3, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015160041.J02Im RIS seit
26.10.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017