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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/16/0082Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/16/0040 B 28. Jänner 2016 RS 4Stammrechtssatz
Über die Verletzung des von den Revisionswerbern bezeichneten verfassungsgesetzlich (Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) gewährleisteten Rechtes hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechtes zu erkennen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 10. Juli 2014, 2014/16/0005, und vom 12. Oktober 2009, 2009/16/0222).Über die Verletzung des von den Revisionswerbern bezeichneten verfassungsgesetzlich (Artikel 5, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Artikel eins, des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) gewährleisteten Rechtes hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechtes zu erkennen vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 10. Juli 2014, 2014/16/0005, und vom 12. Oktober 2009, 2009/16/0222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160081.L03Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016