TE Vfgh Beschluss 1991/2/25 B431/90

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Versäumung der Frist zur Behebung eines Mangels; keine Darlegung der Verhinderungsgründe zur fristgerechten Mängelbehebung

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 24. September 1990, B431/90-13, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der Dr. C S gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Februar 1990, Z VI/4-GV-Sch-4, wegen der Versäumung der Frist zur Behebung eines Mangels (nämlich der ordnungsgemäßen Einbringung der Beschwerde durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt) zurück.

2. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1990 stellte die Einschreiterin den Antrag, ihr gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

3. Zur Begründung dieses Antrags auf Wiedereinsetzung führte sie aus: "Am 28. Juni 1990 wurden meine Akten vom Finanzamt Leibnitz verbracht. Ich hatte keine Unterlagen und der Rechtsanwalt war nicht erreichbar. Meine Akten wurde mir heute zurückgestellt."

4. Da das VerfGG in §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden: Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die Antragstellerin bringt zunächst vor, daß ihre Akten vom Finanzamt beschlagnahmt wurden. Sie legt jedoch nicht näher dar, durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis sie daran gehindert worden sei, innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist den Mangel (der ordnungsgemäßen Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt) ihrer Beschwerde zu beheben.

Die von der Antragstellerin weiters angeführte Begründung "der Rechtsanwalt war nicht erreichbar" befand der Gerichtshof bereits in seinem (Zurückweisungs-)Beschluß vom 24. September 1990, B431/90-13, als für eine Fristerstreckung unzureichend. Da nach §146 Abs2 ZPO ein Wiedereinsetzungsantrag nicht auf einen solchen Umstand gestützt werden kann, den das Gericht bereits für unzureichend befunden hat, um daraufhin derselben Partei die Verlängerung der sodann versäumten Frist zu bewilligen, blieb dem Antrag auch aus diesem Grunde der Erfolg versagt.

Der Antrag war sohin - mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§33 VerfGG) - abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B431.1990

Dokumentnummer

JFT_10089775_90B00431_3_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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