RS Vwgh 2016/9/29 Ro 2014/07/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2016
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Index

23/04 Exekutionsordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

EO §35;
WRG 1959 §84;
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage der Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr bzw. Wasserleitungsanschlussgebühr ist es nicht erforderlich, dass jeder Raum oder jedes Geschoß (eines einheitlichen Bauwerkes), dessen Fläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, einen Kanalanschluss bzw. Wasserleitungsanschluss aufweist. Es ist lediglich erforderlich, dass das Bauwerk einen Kanalanschluss bzw. Wasserleitungsanschluss aufweist (vgl. E 12. August 1997, 93/17/0126; E 22. Juni 1998, 96/17/0072). Es steht der Vorschreibung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr daher nicht entgegen, wenn der Zubau eines als Einheit anzusehenden Gesamtbauwerkes selbst nicht an das bestehende Wasserleitungsnetz angeschlossen ist, sondern durch eine private Wasserversorgungsanlage versorgt wird.Hinsichtlich der Frage der Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr bzw. Wasserleitungsanschlussgebühr ist es nicht erforderlich, dass jeder Raum oder jedes Geschoß (eines einheitlichen Bauwerkes), dessen Fläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, einen Kanalanschluss bzw. Wasserleitungsanschluss aufweist. Es ist lediglich erforderlich, dass das Bauwerk einen Kanalanschluss bzw. Wasserleitungsanschluss aufweist vergleiche E 12. August 1997, 93/17/0126; E 22. Juni 1998, 96/17/0072). Es steht der Vorschreibung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr daher nicht entgegen, wenn der Zubau eines als Einheit anzusehenden Gesamtbauwerkes selbst nicht an das bestehende Wasserleitungsnetz angeschlossen ist, sondern durch eine private Wasserversorgungsanlage versorgt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070057.J01

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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