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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §35;Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage der Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr bzw. Wasserleitungsanschlussgebühr ist es nicht erforderlich, dass jeder Raum oder jedes Geschoß (eines einheitlichen Bauwerkes), dessen Fläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, einen Kanalanschluss bzw. Wasserleitungsanschluss aufweist. Es ist lediglich erforderlich, dass das Bauwerk einen Kanalanschluss bzw. Wasserleitungsanschluss aufweist (vgl. E 12. August 1997, 93/17/0126; E 22. Juni 1998, 96/17/0072). Es steht der Vorschreibung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr daher nicht entgegen, wenn der Zubau eines als Einheit anzusehenden Gesamtbauwerkes selbst nicht an das bestehende Wasserleitungsnetz angeschlossen ist, sondern durch eine private Wasserversorgungsanlage versorgt wird.Hinsichtlich der Frage der Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr bzw. Wasserleitungsanschlussgebühr ist es nicht erforderlich, dass jeder Raum oder jedes Geschoß (eines einheitlichen Bauwerkes), dessen Fläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, einen Kanalanschluss bzw. Wasserleitungsanschluss aufweist. Es ist lediglich erforderlich, dass das Bauwerk einen Kanalanschluss bzw. Wasserleitungsanschluss aufweist vergleiche E 12. August 1997, 93/17/0126; E 22. Juni 1998, 96/17/0072). Es steht der Vorschreibung einer ergänzenden Wasseranschlussgebühr daher nicht entgegen, wenn der Zubau eines als Einheit anzusehenden Gesamtbauwerkes selbst nicht an das bestehende Wasserleitungsnetz angeschlossen ist, sondern durch eine private Wasserversorgungsanlage versorgt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070057.J01Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017