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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §32 Abs1;Rechtssatz
Mit "entsprechenden Maßnahmen" gemäß § 32 Abs 1 AWG 1990 (nunmehr "erforderlichen Maßnahmen" gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002) werden jene Verhaltensweisen umschrieben, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 AWG 2002 nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind (vgl. E 9. November 2006, 2003/07/0083).Mit "entsprechenden Maßnahmen" gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 (nunmehr "erforderlichen Maßnahmen" gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002) werden jene Verhaltensweisen umschrieben, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind vergleiche E 9. November 2006, 2003/07/0083).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070041.J04Im RIS seit
27.10.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016