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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15;Rechtssatz
Angesichts der schlüssigen fachkundigen Beurteilung durch die Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik und Abfallchemie hätte es eines entsprechenden Nachweises durch den Revisionswerber bedurft, dass der LKW noch im bestimmungsgemäßen Gebrauch steht oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand für seinen ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden kann (vgl. E 20. November 2014, 2012/07/0202).Angesichts der schlüssigen fachkundigen Beurteilung durch die Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik und Abfallchemie hätte es eines entsprechenden Nachweises durch den Revisionswerber bedurft, dass der LKW noch im bestimmungsgemäßen Gebrauch steht oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand für seinen ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden kann vergleiche E 20. November 2014, 2012/07/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014070041.J03Im RIS seit
27.10.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016