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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Sollte die Nachbarin die Errichtung eines Wintergartens als Nebengebäude projektieren, kann sie durch das gegenständliche Bauvorhaben (Einfriedungsmauer) nicht in ihrem Recht auf entsprechende Belichtung von Hauptfenstern verletzt werden, da Nebengebäude gemäß § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 keine Aufenthaltsräume enthalten dürfen, Hauptfenster aber gemäß § 4 Z 11 NÖ BauO 1996 der ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen dienen, während alle anderen Fenster Nebenfenster sind. Für Nebengebäude ist also ein Lichteinfall im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 gar nicht erforderlich (Hinweis E vom 15. Mai 2014, 2012/05/0164).Sollte die Nachbarin die Errichtung eines Wintergartens als Nebengebäude projektieren, kann sie durch das gegenständliche Bauvorhaben (Einfriedungsmauer) nicht in ihrem Recht auf entsprechende Belichtung von Hauptfenstern verletzt werden, da Nebengebäude gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 keine Aufenthaltsräume enthalten dürfen, Hauptfenster aber gemäß Paragraph 4, Ziffer 11, NÖ BauO 1996 der ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen dienen, während alle anderen Fenster Nebenfenster sind. Für Nebengebäude ist also ein Lichteinfall im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 gar nicht erforderlich (Hinweis E vom 15. Mai 2014, 2012/05/0164).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050094.J04Im RIS seit
11.11.2016Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016