RS Vwgh 2016/9/29 Ro 2014/05/0094

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Veröffentlicht am 29.09.2016
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §4 Z11;
BauO NÖ 1996 §4 Z7;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Sollte die Nachbarin die Errichtung eines Wintergartens als Nebengebäude projektieren, kann sie durch das gegenständliche Bauvorhaben (Einfriedungsmauer) nicht in ihrem Recht auf entsprechende Belichtung von Hauptfenstern verletzt werden, da Nebengebäude gemäß § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 keine Aufenthaltsräume enthalten dürfen, Hauptfenster aber gemäß § 4 Z 11 NÖ BauO 1996 der ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen dienen, während alle anderen Fenster Nebenfenster sind. Für Nebengebäude ist also ein Lichteinfall im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 gar nicht erforderlich (Hinweis E vom 15. Mai 2014, 2012/05/0164).Sollte die Nachbarin die Errichtung eines Wintergartens als Nebengebäude projektieren, kann sie durch das gegenständliche Bauvorhaben (Einfriedungsmauer) nicht in ihrem Recht auf entsprechende Belichtung von Hauptfenstern verletzt werden, da Nebengebäude gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 keine Aufenthaltsräume enthalten dürfen, Hauptfenster aber gemäß Paragraph 4, Ziffer 11, NÖ BauO 1996 der ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen dienen, während alle anderen Fenster Nebenfenster sind. Für Nebengebäude ist also ein Lichteinfall im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 gar nicht erforderlich (Hinweis E vom 15. Mai 2014, 2012/05/0164).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050094.J04

Im RIS seit

11.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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