RS Vwgh 2016/9/29 Ro 2014/05/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2016
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauTG OÖ 1994 §2 Z36
BauTG OÖ 1994 §3 Z4
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2014/05/0087

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall können "besondere Umstände", die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn durch Lärm und Abgase für möglich erscheinen lassen, in Anbetracht der projektierten verhältnismäßig langen Zufahrt (170 m) sowie des Fehlens von konkreten Feststellungen über die Verwendung des Bürogebäudes (etwa allfällige Besucherfrequenz u.dgl.) und über die zu erwartende Anzahl der Fahrbewegungen nicht ausgeschlossen werden. Um das Ausmaß dieser Immissionsbelastung für die Nachbarn beurteilen zu können, ist es unbedingt erforderlich, die voraussichtlichen Zahlen der Fahrzeugbewegungen festzustellen, wobei es auch von Relevanz ist, dass die Immissionsbelastungen an den Grundgrenzen der Nachbarn festgestellt werden (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0177, 0182, mwN). Der bloße Hinweis auf eine "allgemeine Lebenserfahrung" stellt für eine solche Beurteilung im gegenständlichen Fall jedenfalls keine tragfähige Grundlage dar. Es wäre daher erforderlich gewesen, unter Beiziehung eines Sachverständigen die voraussichtlichen Zahlen der Fahrzeugbewegungen auf diesem Zufahrtsweg und die daraus resultierende Immissionsbelastung an den Grundgrenzen der Nachbarn zu ermitteln sowie auf der Grundlage dieser ergänzenden Ermittlungen in medizinischer Hinsicht die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen (Hinweis E vom 29. Juni 2016, Ro 2014/05/0065).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050086.J09

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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