Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
AVG §52Beachte
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall können "besondere Umstände", die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn durch Lärm und Abgase für möglich erscheinen lassen, in Anbetracht der projektierten verhältnismäßig langen Zufahrt (170 m) sowie des Fehlens von konkreten Feststellungen über die Verwendung des Bürogebäudes (etwa allfällige Besucherfrequenz u.dgl.) und über die zu erwartende Anzahl der Fahrbewegungen nicht ausgeschlossen werden. Um das Ausmaß dieser Immissionsbelastung für die Nachbarn beurteilen zu können, ist es unbedingt erforderlich, die voraussichtlichen Zahlen der Fahrzeugbewegungen festzustellen, wobei es auch von Relevanz ist, dass die Immissionsbelastungen an den Grundgrenzen der Nachbarn festgestellt werden (Hinweis E vom 30. Jänner 2014, 2012/05/0177, 0182, mwN). Der bloße Hinweis auf eine "allgemeine Lebenserfahrung" stellt für eine solche Beurteilung im gegenständlichen Fall jedenfalls keine tragfähige Grundlage dar. Es wäre daher erforderlich gewesen, unter Beiziehung eines Sachverständigen die voraussichtlichen Zahlen der Fahrzeugbewegungen auf diesem Zufahrtsweg und die daraus resultierende Immissionsbelastung an den Grundgrenzen der Nachbarn zu ermitteln sowie auf der Grundlage dieser ergänzenden Ermittlungen in medizinischer Hinsicht die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen (Hinweis E vom 29. Juni 2016, Ro 2014/05/0065).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050086.J09Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021