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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0276 E 13. November 2001 RS 1Stammrechtssatz
Die einer Bewilligung eines Bauplatzes zu Grunde liegenden Bestimmungen (§§ 5 und 6) der Oö. Bauordnung 1994 sehen keine Parteistellung von Nachbarn vor. Den Nachbarn kommt im Geltungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu (Hinweis Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 98/05/0094).Die einer Bewilligung eines Bauplatzes zu Grunde liegenden Bestimmungen (Paragraphen 5 und 6) der Oö. Bauordnung 1994 sehen keine Parteistellung von Nachbarn vor. Den Nachbarn kommt im Geltungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zu (Hinweis Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, Zl. 98/05/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014050086.J02Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021